Satzung
SportClub 2000 Groß Glienicke e.V.
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.11.2022 beschlossen und trat mit Eintragung in das Vereinsregister am 28.01.2023 in Kraft.
Inhalt
I. Grundsätze und Gemeinnützigkeit
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
II. Mitgliedschaft im Verein, Beitragswesen, Rechte und Pflichten, Maßregelungen
§ 3 Mitgliedschaft im Verein
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beitragsleistungen- und Pflichten
§ 6 Erhebung von Umlagen
§ 7 Abwicklung des Beitragswesens
§ 8 Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein
§ 9 Vereinskommunikation
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
§ 11 Rechtsmittel
III. Die Organe des Vereins
§ 12 Vereinsorgane
§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 14 Beschlussfassung der Mitglieder
§ 15 Wahlrecht der Mitglieder
§ 16 Die Mitgliederversammlung
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
§ 18 Der Vorstand
§ 19 Beschlussfassung des Vorstands
§ 20 Jugend des Vereins
IV. Allgemeines zum Vereinsleben
§ 21 Protokollierung
§ 22 Kassenprüfung
§ 23 Datenschutz
§ 24 Ordnungen
§ 25 Haftungsbeschränkungen
V. Auflösung des Vereins, Vermögensbindung, Schlussbestimmungen
§ 26 Auflösung
§ 27 Inkrafttreten
I. Grundsätze und Gemeinnützigkeit
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein hat den Namen „SportClub 2000 Groß Glienicke e.V.“ (Kurzform: SC 2000 GG e.V.).
(2) Er hat seinen Sitz in Potsdam OT Groß Glienicke.
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch die Einrichtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen (Breiten- und Wettkampfsport), Gesundheitssport (REHA) und Integrationssport und ein vielfältiges Sportangebot für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren.
(3) Die Mitglieder bekennen sich zur völkerverbindenden Idee des Sports. Sie lehnen jegliche Diskriminierung von Minderheiten ab und treten aktiv für die Beachtung der Menschenrechte ein.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft im Verein, Beitragswesen, Rechte und Pflichten, Maßregelungen
§ 3 Mitgliedschaft im Verein
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Im Verein bestehen folgende Formen der Mitgliedschaft:
a) ordentliche Mitgliedschaft und
b) Fördermitgliedschaft.
(3) Wer die ordentliche Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfachen Beschluss.
(4) Die Fördermitgliedschaft, die abweichend von Absatz (1) von juristischen Personen erworben werden kann, wird durch Antrag an den Vorstand erworben und dient ausschließlich der ideell-materiellen Unterstützung des Vereins. Der entsprechende Beitrag wird in der Beitragsordnung geregelt. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und haben eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(5) Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied den Ehrentitel „Ehrenmitglied“ verleihen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Halbjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Die Austrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Ein Mitglied kann nach Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungs- oder ordnungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und seiner Organe,
d) sowie wegen groben unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden.
(5) Geleistete Beiträge der Mitglieder werden bei einem Ausscheiden des Mitglieds – auch anteilig – nicht zurückerstattet.
§ 5 Beitragsleistungen- und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert.
(2) Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
a) eine einmalige Aufnahmegebühr
b) ein Mitgliedsbeitrag
c) Umlagen
d) Gebühren.
(3) Die Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung verpflichtet werden, zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtungen und -anlagen der Höhe nach festgelegte Arbeitsstunden, im Falle der Nichtleistung, die ersatzweise festgesetzten Stundenvergütungen, mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu erbringen. Die Arbeitspflichten kann ein Mitglied auf ein anders Mitglied übertragen.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
(5) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(6) Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
(7) Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem Verein.
(8) Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird darüber rechtzeitig vom Verein informiert.
(9) Wenn durch die Mitgliederversammlung Beitragserhöhungen beschlossen werden, können diese auch rückwirkend für das laufende Halbjahr in Kraft treten, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Beschlusses ist.
(10) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.
§ 6 Erhebung von Umlagen
(1) Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z.B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projekts oder größere Aufgaben).
(2) In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf das fünffache des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht über-steigen.
§ 7 Abwicklung des Beitragswesens
(1) Der Jahresbeitrag ist am 20.01. und 20.07. des laufenden Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Der Vorstand kann hiervor in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
§ 8 Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
b) die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
c) die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
(2) Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
(3) Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. (1) nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
(4) Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von Bild-nissen ihrer Person als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke. Einzelheiten dazu regelt die Datenschutzrichtlinie des Vereins
§ 9 Vereinskommunikation
(1) Die Kommunikation und Information im Verein, einschließlich der Einladungen zur Mit-gliederversammlung und zu sonstigen Veranstaltungen erfolgt vorrangig per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.
(2) Alle öffentlichen Informationen über den Verein, sind auf der Homepage des Vereins ver-fügbar.
(3) Innerhalb des Vereins, zwischen einzelnen Amtsinhabern, zwischen Übungsleitern und ihren Gruppen etc. ist es zulässig, wenn Informationen zum Vereinsbetrieb auch über Messengerdienste, wie z.B. WhatsApp, SMS verbreitet werden. Dazu ist erforderlich, dass dem Verein die Handynummer der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt wird und das Einverständnis vorliegt.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten und insbesondere die Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins zu beachten und Folge zu leisten.
(2) Es ist das Ziel des Vereins ein sportliches und faires Miteinander unter den Mitgliedern zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere auch das ordnungsgemäße Verhalten in den Sportanlagen des Vereins sowie in den sonstigen Trainingsstätten, die der Verein nutzt.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die in dieser Satzung oder den Ordnungen des Vereins festlegten Tatbestände verstößt, können ihm nachfolgend bestimmte Ordnungsmaßnahmen auferlegt werden. Für schuldhaftes Handeln genügt Fahrlässigkeit, soweit es nicht anders bestimmt ist. Als Maßnahmen können verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Ordnungsgebühr im Einzelfall bis zu 200 €
d) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb, sowie von der Teilnahme und der Startberechtigung an sportlichen Veranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen.
(4) Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch den Vorstand eingeleitet.
(5) Der betroffenen Person ist vor Verhängung der Maßnahme durch den Vorstand schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können (rechtliches Gehör).
(6) Hält der Vorstand nach Durchführung der Ermittlungen eine Ordnungsmaßnahme für erforderlich, so kann diese per einfachen Beschuss des Vorstands verhängt werden.
(7) Maßregelungen sind mit der Begründung und Angabe der Rechtsmittel schriftlich auszusprechen und dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen.
§ 11 Rechtsmittel
(1) Gegen die Ablehnung der Aufnahme, sowie gegen eine Maßregelung kann die betroffene Person Einspruch einlegen.
(2) Dieser ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung des Vorstands beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(3) Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Der Weg zu den staatlichen Gerichten bleibt unberührt.
(4) Im Falle eines Ausschlusses entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds nach dieser Satzung.
III. Die Organe des Vereins
§ 12 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Vorstand nach § 26 BGB.
§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(2) Bei Bedarf können die Ämter im Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
(3) Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden (z.B. Übungsleitertätigkeit).
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z.B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 14 Beschlussfassung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder können ihre Beschlüsse fassen
a) in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder
b) im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung)
c) im Wege der ergänzenden Briefwahl
d) ohne Versammlung im Wege eines Umlaufverfahrens.
(2) Die Verfahren können einzelnen oder kombiniert eingesetzt werden.
(3) Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.
(4) Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung nach Abs. (1) trifft der Vorstand nach § 26 BGB per einfachen Beschluss.
(5) Näheres zur technischen Ausgestaltung der Verfahren wird in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt.
§ 15 Wahlrecht der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr verfügen über das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Wählbar in eine Organfunktion nach dieser Satzung sind alle geschäftsfähigen Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
§ 16 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes beschließendes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie sollte möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v.H. der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung beantragen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung vorrangig jedoch per E-Mail. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung ist die fristgerechte Absendung der schriftlichen Einladung maßgebend. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(7) Beschlüsse über eine Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Bei Wahlen und Beschlüssen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mind. 20 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
(9) Antrags- und Vorschlagsrecht haben
a) die Organe des Vereins
b) und jedes stimmberechtigte Mitglied.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(10) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Die ergänzte Tageordnung wird vom Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern analog Absatz (4) mitgeteilt. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
d) Entlastung und Wahl des Vorstandes
e) Bestätigung des Jugendvertreters
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Bestätigung der Ordnungen des Vereins und seiner Ausschüsse
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
l) Auflösung des Vereins.
§ 18 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/ der Vorsitzenden
b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/ der Schatzmeister /in
d) bis zu drei Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der/ die Vorsitzende
b) der/ die stellvertretende Vorsitzende
c) der/ die Schatzmeister/ in.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ordnet und überwacht die Geschicke des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
(5) Der/die Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen von Gliederungen oder Organen von Ausschüssen beratend teilzunehmen.
(7) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 19 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit der Vorstandsmitglieder gefasst. Vorstandsmitglieder, die nicht persönlich vor Ort teilnehmen können, können im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen.
(2) Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes können Beschlüsse gefasst werden,
a) als Vorstandssitzung im Wege der elektronischen Kommunikation, z.B. im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz oder
b) außerhalb einer Vorstandssitzung im Wege eines Umlaufverfahrens in Textform.
(3) Eine Vorstandssitzung wird in Textform unter Bekanntgabe der Beschlussgegenstände mindestens sieben Tage vor dem Termin einberufen. Der Verzicht auf die Einhaltung der Einberufungsvoraussetzungen kann einstimmig beschlossen werden.
(4) Der Vorstand ist stets beschlussfähig und in seiner Geschäftsführung nicht gehindert unabhängig davon, ob der Vorstand vollständig besetzt ist oder ob einzelne Vorstandsmitglieder an der Teilnahme der Vorstandssitzung gehindert sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 20 Jugend des Vereins
(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
IV. Allgemeines zum Vereinsleben
§ 21 Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 22 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins soll regelmäßig, mindestens einmal im Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft werden. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§ 23 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdaten-schutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 24 Ordnungen
(1) Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen geben.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist der Vorstand zuständig.
(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a) Geschäftsordnung;
b) Beitragsordnung;
c) Finanzordnung;
d) Jugendordnung;
e) Datenschutzordnung.
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen. Die Bekanntgabe einer Vereinsordnung und deren Änderung erfolgt auf der Homepage des Vereins.
§ 25 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist
§ 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
V. Auflösung des Vereins, Vermögensbindung, Schlussbestimmungen
§ 26 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Als Liquidatoren werden der/ die Vorsitzende und der/ die Schatzmeister/ in bestellt.
§ 27 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.11.2022 beschlossen und trat mit Eintragung in das Vereinsregister am 28.01.2023 in Kraft.